Newtimer
Als Newtimer gelten bei uns Fahrzeuge im Alter von 15 bis 19 Jahren. Sie sollten weitgehend im Originalzustand und gut erhalten sein. So kannst Du Dein Liebhaberfahrzeug schon absichern, bevor es das klassische Youngtimer-Alter erreicht.
Unsere Vorteile:
- Es wird kein Alltags-PKW als „Erstauto“ benötigt.
- Niedrige Laufleistungen bis 2.500 Km/Jahr sind zur Beitragsoptimierung möglich.
- Versicherungsnehmer sind ab 18 Jahren möglich.
- Begleitetes Fahren ab 17 Jahren ist beitragsfrei mitversichert.
- Im Regelfall ist kein überdachter Stellplatz erforderlich.
- Fahrzeugumbauten sind versicherbar.
- Selbstbewertungen sind bis 130.000 EUR Fahrzeugwert möglich.
Unsere Leistungen
Drei Leistungsvarianten – alle inklusive Kfz-Haftpflicht. Eine reine Haftpflichtversicherung ohne Kasko-Schutz bieten wir nicht an.
Teilkasko
- Diebstahl und Raub
- Vandalismus
- Brand und Explosion
- Glasbruch
- Kurzschluss und Tierbiss
- Zusammenstoß mit Tieren
Weiteres zur Teilkasko
Teilkasko-Versicherung
Mut- oder böswillige Handlungen
(1) Versichert sind im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung ergänzend zu A.2.2 AKB auch Schäden am versicherten Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen (Vandalismus). Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Überführung auf der Ladefläche
(2) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung besteht ergänzend zu A.2.2 AKB auch Versicherungsschutz für Schäden an dem versicherten Fahrzeug durch einen Unfall des Transportmittels, auf dessen Ladefläche das versicherte Fahrzeug befördert wird (Transportmittelunfall).
Tierbiss und Folgeschäden
(3) Abweichend von A.2.2 Absatz 5 AKB gilt: Durch den Tierbiss ausgelöste Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro je Schadenereignis mitversichert.
Lawinen, Erdrutsch, Muren und Dachlawinen
(4) Im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB) sind zusätzlich Schäden durch die unmittelbare Einwirkung von Lawinen, Erdrutsch oder Muren versichert. Lawinen sind an Berghängen oder von Dächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Erdrutsch ist das Abgleiten größerer Erd- oder Gesteinsmassen auch in Verbindung mit Bäumen oder Bauwerken. Muren sind Abgänge von Geröll, Schlamm und Gesteinsmassen, auch in Verbindung mit Baumgruppen.
Schlüsselverlust nach Einbruch oder Raub
(5) Bei Verlust eines Fahrzeugschlüssels durch Einbruch, Raub oder räuberische Erpressung ersetzen wir – im Rahmen der Fahrzeugteilversicherung (vergl. A.2.2 AKB) – die Kosten für die zur Schadenverhütung notwendige Änderung der Fahrzeugschlösser und -schlüssel – bis zu einem Betrag von insgesamt 1.000 Euro je Schadenereignis. Hinweis: Die Fahrzeugschlüssel selbst sind im Rahmen von A.2.2 AKB mitversichert.
Vollkasko
- Alle Leistungen aus der Teilkasko
- Schutz Ihres Fahrzeugs bei selbstverschuldeten Unfällen
- Fremdverschuldete Schäden an Ihrem Fahrzeug durch z.B. Fahrerflucht
- Schäden an Ihrem Fahrzeug bei unklarer Rechtslage
Multirisk
- Alle Leistungen aus Vollkasko und Teilkasko
- Multirisk-Deckung: Ersetzt alle Schäden am Fahrzeug, soweit diese nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Weiteres zur MultiRisk
Multi-Risk-Versicherung
(8) Bei Vereinbarung einer Multi-Risk-Versicherung besteht abweichend von A.2.2 AKB (Teilkasko), A.2.3 AKB (Vollkasko) und Absatz 1 bis 4 sowie Absatz 7 dieser Bestimmung Versicherungsschutz für alle Schäden am versicherten Fahrzeug, die während der Vertragsdauer eintreten.
Das gilt nicht für Schäden,
- die mittelbare oder unmittelbare Folge des gewöhnlichen Alterungsprozesses (insbesondere durch Korrosion, Oxydation, Rost) sind,
- die mittelbare oder unmittelbare Folge von Verschleiß sind, d. h. durch die Abnutzung des Fahrzeuges, seiner Teile oder seines Zubehörs infolge des Gebrauchs entstehen,
- die durch allmähliche Einwirkung oder chemischer Reaktionen entstehen,
- die durch thermische Probleme (insbesondere durch Kühl- oder Schmiermittelmangel) entstehen, es sei denn, die thermischen Probleme sind Folge von Kollision, Brand oder Tierbiss,
- die an Motor- und/oder Getriebe durch Fehlbedienung oder Überbeanspruchung entstehen,
- die Folge fehlerhafter Ausführung von Reparaturen, Restaurierungen, Um- oder Einbauten, Konstruktions- oder Materialfehlern sind
- bei denen ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. im Rahmen der Garantie oder Gewährleistung).
Darüber hinaus gelten die Ausschlüsse nach A.2.16 AKB und Ziffer 10. dieser Sonderbedingungen.
Zusätzliche Bausteine
Fahrerschutz >>>
Weltweiter Versicherungsschutz >>>
Tierbissfolge-schäden >>>
Kurzschluss-folgeschäden >>>
Eigenschadenschutz >>>
Schäden an gelagerten Teilen >>>
Fragen und Antworten
Brauche ich ein H-Kennzeichen für meinen Newtimer?
Nein, für einen Newtimer brauchst Du kein H-Kennzeichen. Ein H-Kennzeichen gibt es in Deutschland grundsätzlich erst für Fahrzeuge ab 30 Jahren. Ein Newtimer ist bei Herzenssache 15 bis 19 Jahre alt. Deshalb ist ein Newtimer bei Herzenssache eine eigene Fahrzeugklasse ohne H-Kennzeichen.
Welche Voraussetzungen muss mein Newtimer erfüllen?
Dein Newtimer muss bei Versicherungsbeginn 15 bis 19 Jahre alt sein. Er sollte sich weitestgehend im Originalzustand befinden. Zustand, Wert und Nutzung fließen in die Prüfung ein. Die konkrete Versicherbarkeit wird anhand deiner Angaben geprüft.
Was ist ein Newtimer?
Ein Newtimer ist bei Herzenssache ein Fahrzeug, das 15 bis 19 Jahre alt ist.
Das Alter wird nach Baujahr oder Erstzulassung bestimmt. Ein Newtimer kann ein Liebhaberfahrzeug sein. Die konkrete Versicherbarkeit hängt vom Fahrzeug, Zustand und Antrag ab.